Haushaltsführungsschaden
Eine gern vergessene Schadenposition: der Haushaltsführungsschaden.
Ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, stehen den daran Beteiligten unterschiedliche Ansprüche zu. Welche im Einzelnen für den Geschädigten zu regulieren sind, bedarf einer ordentlichen Aufklärung des Sachverhalts. Einige Schadenpositionen werden bei der Regulierung der Schäden und Ersatzansprüche gerne übersehen. Zu diesen gehört auch die Geltendmachung von Kosten für eine Haushaltshilfe beziehungsweise der Haushaltsführungsschaden.
Anspruchsgrundlage für diese Schadenposition bildet § 843 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Kosten für eine Haushaltshilfe sind dann als Haushaltsführungsschaden erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aufgrund einer unfallbedingten Verletzung nicht mehr in der Lage ist, die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten selber zu verrichten. Das reicht vom Kochen und Saubermachen bis zu persönlicher Pflege, wenn sich der / die Geschädigte nicht selbst waschen oder anziehen kann. Hat man zur Erledigung dieser Tätigkeiten eine Haushaltshilfe eingestellt, kann das Gehalt und die sonstigen Kosten der Haushaltshilfe von dem Schädiger oder dessen Versicherung zurückgefordert werden. Gleiches gilt, wenn man (vorübergehend) in einem Heim gepflegt werden muss.
Dies stellt die so genannten vermehrten Bedürfnisse dar
Vermehrte Bedürfnisse sind solche, die der Verletzte dadurch hat, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen in seinen Fähigkeiten gehandicapt ist und zur Erledigung ihm vorher möglicher Tätigkeiten nunmehr fremder Hilfe bedarf. Zu den vermehrten Bedürfnissen gehört aber zugleich auch alles, was der Verletze benötigt, um möglichst so wie vorher leben zu können. Hierzu zählen Schreib- und Lesehilfen, besondere Kleidung oder Schuhe, ein behindertengerechtes Fahrzeug und gegebenenfalls der behindertengerechte Umbau der Wohnung.
War bislang die Rede davon, dass der Verletzte die Hilfe beziehungsweise Dienstleistungen einer ihm fremden dritten Person in Anspruch genommen hat und diese Kosten erstattet erhält, so gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn der Verletzte von Verwandten oder dem Lebenspartner versorgt wird. Auch in diesen Fällen ist Schadenersatz zu leisten. Für die Arbeit der Verwandten oder des Lebenspartners kann der Verletzte die Kosten geltend machen, die ihm entstanden wären, wenn er eine Haushaltshilfe eingestellt hätte. Es sind insoweit die fiktiven Kosten zu erstatten. Die Hilfe durch die Verwandten erfolgt in der Regel aus Gefälligkeit oder Zuneigung zum Geschädigten, nicht jedoch aus Gefälligkeit oder Zuneigung zum Unfallverursacher.
Es ist jedoch zu beachten, dass für die Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen in Frage kommen können.
Zum einen kann der Haushaltsführungsschaden vermehrte Bedürfnisse darstellen, zum anderen aber auch reiner Erwerbsschaden, also Verdienstausfall sein. Zum Verdienstausfall ist aber nur der Teil der Hausarbeit zu zählen, die der Verletzte zugunsten seiner Angehörigen erbracht hat. Daher hat auch die „Hausfrau“ / der „Hausmann“ Verdienstausfall zu erhalten. Ebenso wie der Schädiger ausgefallenen Verdienst aus abhängiger beziehungsweise selbständiger Beschäftigung ersetzen muss, ist auch die reine Hausarbeit zu vergüten. Auch dies ist Arbeit und muss von den Verwandten mit erledigt werden.
Daher steht wohl auch den die Arbeit leistenden Verwandten der Ersatzanspruch zu und nicht dem Geschädigten direkt. Für die Teile der Hausarbeit, die der Verletzte nicht für andere, sondern für sich selbst erbracht hat, ist kein Verdienstausfall zu leisten. Kann der Verletzte diese Arbeiten ganz oder teilweise nicht erledigen, so stellt dies die oben beschriebenen vermehrten Bedürfnisse dar.
Darlegungs- und beweispflichtig, ob und in welchem Umfang der Haushaltsführungsschaden entstanden ist, ist der anspruchstellende Geschädigte.
In seinem Urteil vom 3. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu Stellung genommen (Aktenzeichen VI ZR 183/08). Die Bundesrichter haben ausgeführt, dass „bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 Zivilprozessordnung sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren [darf]“. Die Grundlagen für diese Schätzung durch den Richter sind aber zunächst von dem Geschädigten substantiiert vorzutragen. Eine schlichte Bezugnahme auf eine fiktive Schadensberechnung ist nicht ausreichend.
Für eine schlüssige Anspruchsstellung ist folgender Sachvortrag erforderlich:
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Umfang und Struktur des Haushalts des Geschädigten (Größe der Wohnung / des Hauses, Anzahl der Personen, Anzahl der erwerbstätigen Personen);
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Art und Dauer der von dem Geschädigten ausgeführten häuslichen Arbeiten;
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Benennung der konkreten Beeinträchtigung dieser Arbeiten durch die erlittenen Verletzungen.
Selbstverständlich steht dem Verletzten neben dem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Während der Ersatz des Haushaltsführungsschadens unfallbedingte Aufwendungen abdecken soll, soll durch ein Schmerzensgeld ein (billiger) Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art in Geld und zugleich auch eine Genugtuung für erlittene Beeinträchtigungen geschaffen werden. Insoweit wird durch das zu zahlende Schmerzensgeld eine im Vergleich zum Haushaltsführungsschaden andere Kategorie der Schadenersatzansprüche abgedeckt.
Fazit: Der Ersatz des Haushaltsführungsschadens dient der Abdeckung unfallbedingter Schadensfolgen, aufgrund derer der Geschädigte seinen „häuslichen Pflichten“ nicht mehr in der gewohnten Art und Weise nachkommen kann und sich deswegen der Hilfe Dritter bedienen muss. Gleichwohl ist die Berechnung und Darlegung des entstandenen Schadens nicht so leicht zu bewältigen, wie dies bei der Berechnung anderer Schadenpositionen nach einem Verkehrsunfall der Fall ist.
Stand: 07.05.2013